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Ihr Rechtsanwalt für IT-Recht, IP-Recht und Internetrecht

 
 
 
 
 
 
 
 

 



Wir sind eine überregional tätige und auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei in Mannheim. Das Besondere: Jeder Rechtsanwalt in unserer Kanzlei ist ein Spezialist auf seinem Fachgebiet und bietet Ihnen sichere Entscheidungsgrundlagen bei Ihren rechtlichen Fragen. Ob IT-Recht, Internetrecht oder IP-Recht: Wir bieten Ihnen professionelle Anwaltsleistungen zu einem fairen Preis.

 
 
 
 
 
 
 

IT-Recht

Wir stehen als Partner zur rechtlichen Begleitung von IT-Projekten und Vertragsverhandlungen zur Seite. Daneben unterstützen wir Sie auch bei der Vertragsgestaltung. In folgenden Bereichen liegt unsere Expertise:

IT Vertragsrecht/Softwareverträge

(Software-) Lizenzverträge

Software Lizenzverträge geben dem Nutzer das Recht eine Software nutzen zu dürfen. Dieses Nutzungsrecht kann durch unterschiedliche Formen von Lizenzverträgen ausgestaltet und übertragen werden.

Unsere auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwälte können  Sie als Unternehmen, Agenturen, Programmierer etc. bei der Vertragsgestaltung der Lizensierung einer Software bestens unterstützen und beraten.

Softwareüberlassungsverträge

Bei den Softwareüberlassungsverträgen handelt es sich um die entgeltliche Überlassung von Software durch ein Unternehmen an den Erwerber der Software.

Im Rahmen eines Softwareüberlassungsvertrags sind insbesondere folgende Punkte zu klären:

  • Der Vertragsgegenstand
  • eingeräumte Nutzungsrechte
  • Die Höhe des Entgeltes für die Überlassung
  • Haftung und Haftungsbeschränkung
  • Die Vertragslaufzeit
  • Das Kündigungsrecht

Wir unterstützen sowohl Unternehmen, die am Erwerb einer Software interessiert sind, als auch Programmierer/Entwickler, die ihre Software vertreiben wollen, bei der individuellen Vertragsgestaltung von Softwareüberlassungsverträgen.

Softwareerstellungsverträge

Bei Softwareerstellungsverträgen handelt es sich um Verträge über die Erstellung von Individualsoftware. Die Schwierigkeit bei Softwareverträgen liegt bereits darin, dass zu Beginn eines IT-Projekts weder der Developer (Programmierer) noch der Kunde/Anwender genau wissen, was sie eigentlich benötigen. Naturgemäß lassen sich die Bedürfnisse und Funktionen, die die Software erfüllen muss, erst im Verlauf des Projekts genau bestimmen.

Als Besonderheit ist im Rahmen von Softwareverträgen  zusätzlich darauf zu achten, dass neben der eigentlichen Hauptleistungspflicht, der Überlassung der Software, auch die Übertragung der Nutzungsrechte an der Software geregelt werden muss.

Softwarevermietung

Neben den Softwareerstellungsverträgen ist auch eine Vermietung von Software denkbar. Dabei handelt es sich um die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungsrechten an einer Software.

Abgesehen von dem hier anzuwendenden Mietrecht, sollten auch die überwiegend  vorformulierten Vertragstexte (AGB) einer gesetzlichen Wirksamkeitskontrolle standhalten können.

Softwareleasing

In der Praxis haben sogenannte Software Leasingverträge inzwischen die vorherigen Mietverträge abgelöst.

Bei einem Leasingvertrag liegt typischerweise ein Gebrauchsüberlassungsvertrag vor. Darin wird beispielsweise die Pflicht des Leasinggebers festgehalten das Leasingobjekt (hier die Software) zu beschaffen  und finanzieren und dieses dann dem Leasingnehmer zur Verfügung zu stellen.

Beim Leasing wird zwischen dem Operating-Leasing und dem Finanzierungsleasing unterschieden.

Softwarewartungs- und Pflegeverträge 

Serviceverträge im Bereich Software können in Softwarewartungs- und Pflegeverträge untergliedert werden.  Die Einordnung hängt hierbei maßgeblich vom Umfang der Leistung ab.

 Weiter kann zwischen 3 Servicestufen unterschieden werden:

  1. Basisverträge
  2. Allgemeine Service-Verträge sowie
  3. Einzelverträgen über die Einzelleistungen (z.B. die Lieferung von Softwareaktualisierungen)

Vertragsgegenstand eines Software-Pflegevertrages ist die Pflege der benannten Software in den dort bezeichneten Modulen durch den Auftragmehmer. Nicht geschuldet wird meist die Aktualisierung der Software oder die Anpassung an neue gesetzliche Anforderungen.

IT-Outsourcing

Beim IT-Outsourcing geht es um die Auslagerung von IT-Dienstleistungen aus dem Unternehmen. Dieses Outsourcing spielt in der heutigen Zeit eine zunehmend wichtigere Rolle, weil dadurch häufig Kosten und Zeit eingespart werden können. Im Rahmen des Outsourcings sind aus rechtlicher Perspektive neben dem IT-Recht vor allem auch Fragen des Datenschutzrechts, Gesellschaftsrechts und Arbeitsrechts zu klären. Sogenannte service legal agreements regeln auf vertraglicher Basis den Umfang und die Qualität der Dienstleistung.

Die Planung eines IT-Outsourcings sollte unbedingt auch die Nachteile, wie die jederzeitige Abhängigkeit des Outsourcinggebers vom Dienstleister  erkennen und kontrollieren können.

 
 
 
 
 
 
 

Internetrecht

Das Internetrecht, das auch als Onlinerecht bezeichnet wird, ist ein sehr vielschichtiges Feld, das sich aus einer Schnittmenge unterschiedlicher Rechtsgebiete zusammensetzt. Allen voran sind dabei neben dem Zivilrecht das Wettbewerbsrecht, das Urheberrecht, das Namens- und Markenrecht, das Medien- und Rundfunkrecht sowie Datenschutz und Telekommunikationsrecht zu nennen.

Anwendungsfelder im Internetrecht sind beispielsweise:

  • Ein rechtssicherer Onlineshop (AGB, Wettbewerbsrecht, Datenschutzerklärung)
  • Die Impressumspflicht
  • Der Providervertrag
  • Abmahnfallen
  • Filesharing
  • Markenrechtsverletzung durch die Wahl des Domainnamens, Domainnutzung und Domainhandel
  • Die Betreiberhaftung bei Webseiten und Social Media Profilen
  • Der Aufruf zu Straftaten /Beleidigungen in Foren oder Social Media
  • Schutz von Kinder und Jugendlichen im Internet
  • Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung, Zulässigkeit und Gestaltung von Werbung
  • Der Schutz des Urhebers und Privatkopien
  • Die Vorratsdatenspeicherung

 

Zur besseren Übersicht erläutern wir Ihnen Schwerpunkte des Internetrechts etwas genauer und zeigen häufige Problembereiche sowie Fallstricke auf:

1. Onlineshop

Beim Onlineshop gilt es zunächst einmal die Impressumspflicht zu beachten. Daneben müssen für die individuelle Nutzung zugeschnittene AGB vorliegen. Weiterhin spielt das UWG und die Preisabgabenordnung eine Rolle: Insbesondere  sind eine ganze Reihe von Vorschriften, bei der Produktbewerbung- und Präsentation zu beachten, die  überwiegend dem Verbraucherschutz dienen. Da es sich beim Verkauf über den Onlineshop um ein Fernabsatzgeschäft handelt, muss schließlich auch an die Verbraucherwiderrufsvorschriften gedacht werden. Zuletzt spielt auch das Datenschutzrecht eine große Rolle. Insbesondere muss eine Datenschutzerklärung vorliegen, die sich von Shopbetreiber zu Shopbetreiber stark unterscheiden kann. Nur am Rande erwähnt sei hier, dass auch  im Hinblick auf Werbemaßnahmen für den Onlineshop oder das Tracking von Nutzerdaten ein effektiver Datenschutz gewährleistet werden muss.

2. Impressumspflicht

Ein Impressum wird notwendig, wenn Telemediendienste angeboten werden. Das ist immer dann der Fall, wenn etwas geschäftsmäßig im Internet angeboten wird. Grundsätzlich sind damit sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Angebote umfasst: Entscheidend ist die Gewinnerzielungsabsicht.

Die Impressumspflicht gilt neben der eigenen Unternehmenswebseite beispielsweise auch für Seiten wie Ebay, Amazon oder Facebook.

Problematisch ist die Rechtslage bei Instagram: Hier stellt sich zunächst die Frage, ob ein rein privater oder kommerzieller Instagramaccount betrieben wird.

Gut zu wissen: Ein fehlerhaftes Impressum ist abmahnfähig. Daher sollte besonderen Wert auf ein korrektes Impressum gelegt werden. Der notwendige Inhalt des Impressum kann sich dabei auch abhängig von der Berufsgruppe unterscheiden. Im Zweifel ist es ratsam hierfür einen Anwalt für Internetrecht zu Rate zu ziehen.

3. Verbraucherrecht

Ziel des Verbraucherrechts ist der Schutz von Verbrauchern. Der Geltungsbereich erstreckt sich über sogennante Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge.

Der Gedanke hinter dem Verbraucherrecht ist, dass Verbraucher häufig nicht die Möglichkeit haben, ihre Wahl in Ruhe zu überdenken und Kaufentscheidungen ohne die Möglichkeit einer echten Inaugenscheinnahme getätigt werden.

Ein wesentliches Kernstück des Verbraucherrechts ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Dieses gilt unabhängig von etwaigen tatsächlichen Mängeln und kann bis zu 2 Wochen nach Vertragsabschluss ausgeübt werden, wobei das rechtzeitige Abschicken der  Widerrufserklärung  innerhalb dieses Zeitraums für die Fristwahrung genügt.

Gut zu wissen: Der Widerruf ist an keine Form gebunden.

Aus Sicht des Unternehmers bestehen weitreichende Aufklärungspflichten über das Widerrufsrecht gegenüber den Verbrauchern. Die zu einer umfangreichen Auskunft erforderlichen Informationen müssen dem Verbraucher zusammen mit einer Widerrufsbelehrung in klarer und einfacher Sprache vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung gestellt werden. Nach Vertragsschluss muss dem Verbraucher die Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt werden.

Achtung: Auch bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehung sind Abmahnungen möglich.

4. AGB

Den AGB kommt im Onlinerecht eine besondere Bedeutung zu: Im Massengeschäft des Internets greifen Unternehmer bei der Vertragsgestaltung in der Regel auf AGB zurück. Das macht auch Sinn, denn andernfalls wäre der Vertragsschluss im Internet enorm aufwendig und zeitraubend.

Gleichzeitig lauern jedoch viele Gefahren bei der unbedachten Verwendung von AGB. Das Gesetz schreibt hier eine Fülle an Regelungen vor, die im Rahmen der Verwendung von AGB vom Unternehmer zu beachten sind und deren Nichtbeachtung unschöne Konsequenzen nach sich ziehen können. Daneben unterliegen die Regelungen zu den AGB vor allem im Bereich des Fernabsatzrechts jährlichen Änderungen und Neuerungen, die es für den Laien schwer machen, dauerhaft den Überblick zu behalten. 

Fehlerhafte AGB sind auch abmahnfähig. Häufige Fehler sind hier vor allem

  • die ungenaue Angabe von Lieferzeiten
  • Haftungsbeschränkungen
  • Verkürzung der Verjährungsfrist
  • Gerichtsstandklausel gegenüber Verbrauchern

Es ist daher ratsam, die bestehenden AGB turnusmäßig zu überprüfen und anzupassen, um Abmahnungen und fehlerhafte Klauseln zu vermeiden. Von einer Nutzung fremder AGB ist dringend abzuraten, da diese in der Regel auf die individuelle Situation des Verwenders zugeschnitten sind und deshalb nicht zwingend  auch für das eigene Unternehmen gelten.

5. Marken- und Namensrecht

Marken sind geschützte Kennzeichen (§ 1 Nr. 1 MarkenG). „Marke“ meint dabei ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.

Das Namensrecht umfasst das Recht auf einen Namen, als auch das Recht, das sich aus dem Namen ergibt. Damit ist z.B. das Recht auf Untersagung der Verwendung des eigenen Namens durch einen Unbefugten gemeint. Sind weitere unautorisierte Verwendungen des Namens zu befürchten, kann aufgrund des Namensrechts auf Unterlassung geklagt werden.

6. Haftung von Onlinediensten

Insbesondere geht es hier um die Haftung für Links und die Haftung des Access-Providers.

7. Werberechtliche Fragen im Onlinemarketing

Die DS-GVO hat umfangreiche Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Onlinemarketing Maßnahmen. Besonders das Tracking von Nutzerdaten, sei es zur Erhebung von statistischen Daten oder persönlicher Ausspielung von Werbeinhalten, wird von der DS-GVO stark eingeschränkt. Nach dem neuen Urteil des EuGH zur Cookie-Einwilligung muss vor der Speicherung von Cookies grundsätzlich immer eine Einwilligung des Nutzers eingeholt werden.

Folgende Marketing- und Analytictools sowie Maßnahmen sind damit u.a. betroffen:

  • Google Ads Retargeting
  • FB Pixel
  • Google Analytics
  • Google Optimize
  • Google Tag Manager
  • Google Ads Conversion Tracking
  • Smartlook
  • Crazyegg

Daneben sind die Vorschriften des UWG zu beachten. Dieses stellt Anforderungen an die Art und Weise, wie geworben werden darf. Insoweit ist vor allem die sogenannte Blacklist des UWG beachtlich, die werberechtlich verbotene Maßnahmen aufzählt. Aber auch sonstige Maßnahmen, die dem Verbraucher gegenüber irreführend sind, werden nach dem UWG verboten. Verstöße können dabei von Verbraucherinstitutionen und Wettbewerbern abgemahnt werden.

8. Urheberrecht

Mittelpunkt des Urheberrechts bildet der Urheber und somit Schöpfer eines Werkes. Schöpfer ist also der Maler, Komponist, Songwriter oder Programmierer. Hat die natürliche Person ihre Idee, welche selbst nicht geschützt wird, in eine erfassbare Form gebracht, stehen ihr bestimmte Rechte zu. Zu nennen ist beispielhaft das Recht über die Verwertung des Werkes.

Das Urheberrecht spielt auch im Internet eine große Rolle. Insbesondere geht es hier um die unbefugte Verwendung fremder Inhalte und Fotos.

Vom Urheberrecht zu unterscheiden ist das Recht am eigenen Bild. Es beschreibt eine Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Grundsätzlich ist die dahinterstehende Aussage, dass Abbildungen von erkennbaren Personen nur mit der Einwilligung des Betroffenen verbreitet und vervielfältigt  werden dürfen.

9. Internetstrafrecht

Auch das Internetstrafrecht als Teilgebiet des Internetrechts nimmt eine wichtige Rolle ein. In der Praxis sind dabei vor allem folgende Fallgruppen immer wieder anzutreffen.

Jugendpornographie

Zum Schutz von Kinder und Jugendlichen, die Darsteller von pornografischen Schriften sind und misshandelt werden, gilt in Deutschland ein umfassendes Verbreitungs- sowie Besitzverschaffungs- und Besitzverbot. Man erhofft sich dadurch den Markt für solche Produkte zu eliminieren.

Filesharing

Sinngemäße deutsche Übersetzung für das Filesharing ist die „gemeinsame Dateifreigabe“. Bei dieser Weitergabe von Dateien wird meist mit dem Download einer Datei diese anderen User wieder zum Upload bereitgestellt. Sowohl der Upload, als auch der Download verletzten Recht des Urhebers nach §§ 19a, 16 UrhG. Beim Filesharing kann nicht nur der Handelnde, sondern auch der spätere Inhaber der Datei oder der Netzwerkbetreiber haften.

Filmstreaming

Beim sogenannten streamen handelt es sich rechtlich gesehen um einen Mietvertrag. Die zugrundeliegenden Dateien werden meist nicht auf Dauer abgespeichert, sondern dienen nur zur einmaligen Nutzung. Die Vergütung für das bloße Hören und Sehen des Filmmaterials fällt dann geringer aus als bei einem Kauf.

Darknet

Als Darknet wird ein abgeschotteter Bereich des Internets verstanden, der nur mit spezieller Software zugänglich ist. Die Nutzung eines Darknet Netzwerkes an sich ist nicht illegal und dient der anonymen Internetkommunikation. Die Mehrheit der Darknet Angebote dient allerdings illegalen Zwecken.

Beleidigungen im Internet

Beleidigungen erfolgen durch das Einstellen der Äußerung „ins Netz“. Wird diese Äußerung dann von mindestens einer Person wahrgenommen bzw. besteht nur die Möglichkeit, dass eine Person diese verstehen kann, liegt eine Beleidigung im Internet vor. Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder zu Strafzahlungen führen.

Aufruf zu Straftaten

Strafbar ist nach § 111 StGB weiterhin die öffentliche Aufforderung zu Straftaten. Objektiv gesehen, genügt an dieser Stelle eine reine Befürwortung nicht.

Strafprozessrecht

Hier geht es insbesondere um strafprozessuale Maßnahmen der Überwachung. So etwa die Onlinedurchsuchung und die Vorratsdatenspeicherung sowie Überwachung von Emails und deren Beschlagnahme.

 

 
 

 

 
 
 
 

IP-Recht

Das IP–Recht (intellectual property law) bezeichnet die Rechte aus geistigem Eigentum und gewerblichen Schutzrechten, also im weitesten Sinne das Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht. Auch Teile des Presse- / Medienrechts (allgemeines Persönlichkeitsrecht) sind hier angesiedelt.

Im Rahmen des IP-, IT- und Internetrechts ist auch das Verlags-, Medien- und Presserecht mit einzubeziehen. Wir sind für eine Vielzahl mittelständischer Verlage tätig, die wir in spezifischen Rechtsangelegenheiten beraten sowie außergerichtlich und gerichtlich vertreten.

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Als Anwälte für IP-Recht, IT-Recht und Internetrecht verfügen wir über langjährige praktische Erfahrung und können Sie umfassend beraten und zielgerichtete Lösungen anbieten. 

 
 
 
 
 
 
 

So können wir Ihnen helfen

Als erfahrene Anwälte mit über 30 Jahren Erfahrung und 15.000 bearbeiteten Mandaten sind wir geschult darin, für unsere Mandanten individuelle Lösungen zu erarbeiten. Sie stehen bei uns im Mittelpunkt. Dies spiegelt sich auch in unseren Bewertungen wider: Die Mehrheit unserer Mandanten empfiehlt uns weiter, worauf wir besonders stolz sind. Und deshalb sind wir sicher, auch Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem kompetent zur Seite stehen zu können.

So läuft die Beratung ab

Melden Sie sich zunächst entweder telefonisch oder über das unten stehende Kontaktformular bei uns. Schildern Sie uns dabei Ihren Sachverhalt. Im Anschluss machen wir uns ein genaues Bild von Ihrer Situation, um darauf basierend eine erste rechtliche Bewertung abgeben zu können.

So finden Sie uns

Unsere Kanzlei in Mannheim befindet sich in P7, 22

 
 
 
 
 
 
 

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